Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Räumlichkeiten

1. Gültigkeit und Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, sobald die vom Gast unterzeichnete Reservationsbestätigung beim Bahnhofbuffet Olten eingegangen ist.

Meldet der buchende Gast weitere Teilnehmende oder Gäste an, haftet er für den gesamten Rechnungsbetrag, der aus der Reservation entsteht.

2. Leistungen

Die konkreten Leistungen des Bahnhofbuffets Olten ergeben sich aus der Reservationsbestätigung.

Werden durch den Gast Leistungen gewünscht, die nicht direkt vom Bahnhofbuffet Olten erbracht werden, tritt das Bahnhofbuffet lediglich als Vermittler auf. Solche Leistungen werden separat verrechnet.

 

3. Nutzungsdauer der Räume

Reservierte Sitzungszimmer oder Seminarräume stehen ausschliesslich während der im Vertrag vereinbarten Zeit zur Verfügung.

Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bahnhofbuffets Olten möglich.

 

4. Teilnehmerzahl

Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Bahnhofbuffet Olten die definitive Teilnehmerzahl möglichst frühzeitig mitzuteilen, spätestens jedoch vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin. Diese Angabe bildet die Grundlage für die Verrechnung.

 

5.Annullationsbedingungen

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, gelten folgende Annullationskosten:

– Bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin: kostenlose Stornierung

– 59 bis 30 Tage vor dem Termin: 50 % der bestätigten Kosten

– 29 bis 8 Tage vor dem Termin: 80 % der bestätigten Kosten

– 8 bis 0 Tage vor dem Termin: 100 % der bestätigten Kosten

Wurde bei Bankettveranstaltungen noch keine konkrete Leistung definiert, wird ein Basisbetrag von CHF 80.00 pro Person berechnet.

Massgebend für die Berechnung ist der schriftliche Eingang der Annullation beim Bahnhofbuffet Olten.

Wird ein Anlass verschoben, ist eine anschliessende Annullation nicht mehr möglich.

Bei Nichterscheinen werden die vertraglich vereinbarten Preise vollständig in Rechnung gestellt.

 

6. Preise und Zahlungspflicht

Die Preise richten sich nach der Reservationsbestätigung beziehungsweise nach der jeweils gültigen Preisliste.

Das Bahnhofbuffet Olten kann im Umfang der Reservation eine Anzahlung ganz oder teilweise verlangen. Diese wird auf den geschuldeten Gesamtbetrag oder auf allfällige Annullationskosten angerechnet. Anstelle einer Anzahlung kann auch eine Kreditkartengarantie verlangt werden. Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu leisten. Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, kann das Bahnhofbuffet Olten nach einer Nachfrist von drei Tagen vom Vertrag zurücktreten und die unter Ziffer 5 genannten Annullationskosten geltend machen.

Rechnungen sind spätestens vor Ende der Veranstaltung oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.

Das Bahnhofbuffet Olten akzeptiert Zahlungen in:

– Schweizer Franken

– Euro

– Kreditkarten (Mastercard, Visa, Maestro / EC)

– Rechnung

Preisänderungen bleiben vorbehalten. 

 

7. Extraleistungen

Preisangaben für zusätzliche Leistungen sowie für die Miete von Infrastruktur sind der Seminar- oder Bankettdokumentation des Bahnhofbuffets Olten zu entnehmen.

Veranstalter verpflichten sich, sämtliche im Restaurant oder auf dem Gelände konsumierten Speisen und Getränke über das Bahnhofbuffet Olten zu beziehen.

8. Haftung des Bahnhofbuffets Olten

Das Bahnhofbuffet Olten haftet für eingebrachte Sachen der Gäste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichtes Verschulden wird keine Haftung übernommen.

Sollte ein Gast zu Schaden kommen oder mit den Leistungen nicht zufrieden sein, ist dies unverzüglich dem Bahnhofbuffet Olten zu melden. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, können daraus keine Ansprüche mehr abgeleitet werden.

Sämtliche Forderungen gegenüber dem Bahnhofbuffet Olten verjähren sechs Monate nach Vertragsende, sofern gesetzliche Bestimmungen keine längeren Fristen vorsehen.

 

9. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet gegenüber dem Bahnhofbuffet Olten für sämtliche Schäden oder Verluste, die durch ihn selbst, durch Gäste oder durch Teilnehmende verursacht werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

 

10. Gerichtsstand

Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Bezirk Olten.

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

Olten, 1. Mai 2026